Sein Diplom in Luxemburg anerkennen lassen
In Luxemburg gibt es zwei Anerkennungen, und die meisten beantragen die falsche. Die Verwechslung kostet 75 € und vier bis sechs Wochen — für ein Ergebnis, das kein Recht verleiht, im eigenen Beruf zu arbeiten.
Die zwei Verfahren nebeneinander
| Akademische Anerkennung | Berufliche Anerkennung | |
|---|---|---|
| Was es ist | Eintragung ins Titelregister | Recht, einen reglementierten Beruf auszuüben |
| Was sie gibt | das Recht, den Titel zu führen | das Recht, im Beruf zu arbeiten |
| Gebühr | 75 € je Diplom | 75 € |
| Frist | 4 bis 6 Wochen im Durchschnitt | nicht veröffentlicht |
| Entscheidung | Eintragung ins Register | ministerieller Erlass, auf Stellungnahme einer Ad-hoc-Kommission |
Ist Ihr Beruf reglementiert, betrifft Sie die zweite Spalte. Die erste ist freiwillig und regelt Ihr Ausübungsrecht in keiner Weise.
Die gute Nachricht, die fast niemand kennt
Steht Ihr Titel in Anhang 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG — Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Hebamme und die übrigen sogenannten sektoralen Berufe — sind Sie vom Anerkennungsverfahren befreit. Sie beantragen direkt eine Ausübungsgenehmigung beim Gesundheitsministerium.
Die Ausgleichsmassnahmen, und das Recht, das Sie haben
Weichen die Qualifikationen wesentlich ab, kann die Entscheidung eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang auferlegen, mit einer Teilnahmegebühr von 300 €.
Die Prüfung findet nicht laufend statt: Anmeldung 15 Arbeitstage vor dem Termin, und drei Sessionen pro Jahr — am 26. Februar, 18. Juni und 22. Oktober 2026. Die eigene zu verpassen kostet rund vier Monate.
Die Herkunft Ihres Diploms ändert eine Sache, und nur eine
Bestimmte Diplome aus dem BENELUX-Raum und den baltischen Staaten sind „von Amts wegen anerkannt“: keine Eintragung ins Register nötig. Aber Vorsicht mit der Abkürzung — das befreit nicht von der beruflichen Anerkennung, wenn Ihr Beruf reglementiert ist. Die Herkunft des Diploms wirkt auf den akademischen Teil, nie auf das Ausübungsrecht.
Was wir nicht belegt haben
- Die gesetzlichen Entscheidungsfristen (Artikel 51 der Richtlinie): weder EUR-Lex noch das Ministerium veröffentlichen sie lesbar. Wir erfinden keine Obergrenze — anders als beim Arbeitsrecht, wo Guichet vier Monate mit Schweigen-gilt-als-Ablehnung veröffentlicht.
- Das luxemburgische Umsetzungsgesetz und seine eigenen Fristen.
- Die amtliche Liste der reglementierten Berufe: ob Ihrer dazugehört, bleibt die erste Frage, und wir stellen sie Ihnen lieber, als sie für Sie zu beantworten.
- Die Sprachanforderungen je Beruf.
- Die Wege der juristischen (CCDL) und der medizinischen Berufe.
Quellen: Ministerium für Forschung und Hochschulwesen — akademische Anerkennung (21.11.2025), jedes andere ausländische Diplom (07.08.2025), berufliche Anerkennung (26.05.2026), Verfahren der Gesundheitsberufe (03.07.2026); Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 14 Abs. 2. Abgerufen am 07.08.2026.