Publié le 26.07.2026 · Dernière revue des sources : 26.07.2026 · Notre méthode

Wegzug aus der Schweiz: was wirklich aus deiner 2. Säule wird

Du verlässt die Schweiz endgültig und fragst dich, was mit deiner 2. Säule geschieht. Die Antwort liegt in einer einzigen Unterscheidung: deinem Zielland. In ein Land der EU oder der EFTA bleibt ein Teil deines Guthabens in der Schweiz blockiert; ausserhalb der EU/EFTA kannst du alles bar beziehen.

Dieser Artikel beschreibt das 2026 geltende Recht für einen endgültigen Wegzug aus der Schweiz. Er zielt auf die Auswanderung, nicht auf den Grenzgänger, der seine Schweizer Anstellung behält: Solange du in der Schweiz Beiträge zahlst, bewegt sich deine 2. Säule nicht. Jede Regel verweist auf ihre datierte und belegte Rechtsgrundlage — nicht auf eine Usanz.

Deine 2. Säule verschwindet nicht: sie geht in die Freizügigkeit

Die 2. Säule ist deine berufliche Vorsorge, geregelt durch das BVG: die Pensionskasse deines Arbeitgebers, die die AHV ergänzt. Wenn deine Anstellung vor einem Vorsorgefall endet (Alter, Invalidität, Tod), hast du Anspruch auf eine Austrittsleistung — das auf deinen Namen angesparte Kapital (FZG, Art. 2).

Trittst du nicht in eine neue Schweizer Kasse ein, musst du diese Vorsorge in anderer Form erhalten: ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice (FZG, Art. 4). Die Freizügigkeit ist schlicht dein Guthaben, warm gehalten ausserhalb einer Arbeitgeberkasse.

Und wenn du nichts sagst? Deine Kasse überweist dein Guthaben an die Auffangeinrichtung, zwischen sechs Monaten und zwei Jahren nach deinem Weggang (FZG, Art. 4 Abs. 2). Anders gesagt: Selbst beim Wegzug existiert dein Geld weiterhin, irgendwo.

Endgültiger Wegzug: warum dein Zielland alles ändert

Grundsätzlich eröffnet der endgültige Wegzug aus der Schweiz den Barbezug deiner Austrittsleistung (FZG, Art. 5). Aber ein wesentlicher Vorbehalt gilt, sobald du dich in der EU oder der EFTA niederlässt. Um ihn zu verstehen, muss man dein Guthaben in zwei Teile schneiden.

Die Regel: Du kannst den obligatorischen Teil nicht bar beziehen, wenn du in einem Staat der EU, in Island oder Norwegen weiterhin obligatorisch gegen Alter, Invalidität und Tod versichert bist — oder wenn du in Liechtenstein wohnst (FZG, Art. 25f). Klar gesagt: Wenn du in deinem neuen Land arbeitest (oder anderweitig gedeckt bist), bleibt der obligatorische Teil in der Schweiz. Der überobligatorische Teil bleibt beziehbar.

Zwei Nuancen, die alles ändern:

Zielland des endgültigen WegzugsObligatorischer Teil (BVG-Guthaben, Art. 15)Überobligatorischer TeilBarbezug
EU/EFTA, vor Ort obligatorisch versichertBlockiert (bleibt in Freizügigkeit)BeziehbarTeilweise — nur überobligatorisch
EU/EFTA, vor Ort nicht versichert (mit Nachweis)BeziehbarBeziehbarVoll möglich
Liechtenstein (Wohnsitz)BlockiertBeziehbarTeilweise — nur überobligatorisch
Ausserhalb EU/EFTA (inkl. Vereinigtes Königreich)BeziehbarBeziehbarVoll möglich

Wann bekommst du den blockierten Teil zurück?

Der blockierte obligatorische Teil ist nicht verloren: Er wartet auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz auf dich. Er kann dir frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter ausbezahlt werden, also ab 60 Jahren, und ist im Referenzalter, mit 65 Jahren, fällig (FZV, Art. 16). Eine frühere Auszahlung bleibt bei anerkannter voller Invalidität möglich.

Die Rolle des Sicherheitsfonds BVG und der Auffangeinrichtung

Zwei Stellen tauchen in den Schritten immer wieder auf. Sie tun nicht dasselbe.

Welche Schritte und welche Belege?

Der Barbezug wird bei deiner Pensionskasse oder deiner Freizügigkeitseinrichtung beantragt. Bereite vor:

  1. Den Nachweis eines endgültigen Wegzugs: Abmelde- oder Streichungsbestätigung, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle deiner Gemeinde.
  2. Die schriftliche Zustimmung deines Ehepartners oder eingetragenen Partners — ohne sie keine Auszahlung (FZG, Art. 5 Abs. 2).
  3. Für den obligatorischen Teil (EU/EFTA): den Nachweis deiner (Nicht-)Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, geprüft vom Sicherheitsfonds BVG.

Je nach Zielland gilt eine Wartefrist vor der Auszahlung (Sicherheitsfonds BVG). Plane voraus: Ein unvollständiges Dossier verzögert alles.

Wie viel kostet das an Steuern?

Eine einmalige Steuer, zu reduziertem Satz — und nicht unbedingt dort, wo du denkst

Ein Kapitalbezug der 2. Säule wird einmalig besteuert, getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem reduzierten Satz: einem Fünftel des ordentlichen Tarifs (DBG, Art. 38). Bist du zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ausland wohnhaft, wird die Steuer an der Quelle erhoben (DBG, Art. 96). Sie steht dem Kanton des Sitzes deiner Vorsorgeeinrichtung oder deiner Freizügigkeitsstiftung zu (DBG, Art. 107) — nicht deiner letzten Schweizer Gemeinde. Daher ein oft übersehener Punkt: Der Kanton deiner Freizügigkeitsstiftung verändert die Rechnung. Schliesslich kann dir diese Quellensteuer je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und deinem Wohnsitzland zurückerstattet werden, gegen Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (ESTV, Quellenbesteuerung, 2025).

Zum Merken

Praktische Tipps

Häufige Fehler

Glauben, man bekomme beim Wegzug in die EU alles zurück. Bist du dort obligatorisch versichert, bleibt der obligatorische Teil in der Schweiz blockiert (FZG, Art. 25f) — du erhältst nur den überobligatorischen Teil.
Den überobligatorischen Teil vergessen. Selbst bei einem Wegzug in die EU/EFTA ist er bar beziehbar; ihn unwissentlich schlafen zu lassen heisst, auf ein verfügbares Kapital zu verzichten.
Den Kanton seiner Freizügigkeitsstiftung ignorieren. Er legt die Quellensteuer auf dein Kapital fest; ihn zufällig zu wählen kann teuer werden.
Ohne schriftliche Zustimmung des Ehepartners wegziehen. Ohne diese Einwilligung ist kein Barbezug möglich (FZG, Art. 5 Abs. 2).

Häufige Fragen

Ich ziehe nach Frankreich: Kann ich meine ganze 2. Säule bar beziehen? Nicht das Ganze, wenn du in Frankreich obligatorisch gegen Alter, Invalidität und Tod versichert bist (etwa wenn du dort arbeitest). In diesem Fall bleibt der obligatorische Teil (dein BVG-Guthaben) auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz blockiert; nur der überobligatorische Teil lässt sich beziehen (FZG, Art. 25f). Bist du in Frankreich nicht obligatorisch versichert, kannst du auch den obligatorischen Teil zurückholen, gegen einen dem Sicherheitsfonds BVG erbrachten Nachweis.
Und wenn ich ausserhalb der EU/EFTA lebe, in Kanada oder den USA? Der volle Bezug ist möglich, obligatorischer Teil inbegriffen. Eine Prüfung der Unterstellung unter eine obligatorische Versicherung ist nicht nötig (Sicherheitsfonds BVG). Du brauchst einen Nachweis des endgültigen Wegzugs und, wenn du verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft bist, die schriftliche Zustimmung deines Ehepartners (FZG, Art. 5). Das ausbezahlte Kapital wird einmal, zu reduziertem Satz, besteuert.
Wohin geht mein Guthaben, wenn ich meiner Pensionskasse nichts sage? Es geht nicht verloren. Ohne Anweisung von dir überweist deine Kasse deine Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung, frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Ende der Anstellung (FZG, Art. 4). So findet man auch ein vergessenes Guthaben von einem früheren Arbeitgeber wieder.
Wie viel Steuer zahlt man auf einen Kapitalbezug? Das Kapital wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, einmalig, zu einem reduzierten Satz — einem Fünftel des ordentlichen Tarifs (DBG, Art. 38). Bist du bereits im Ausland wohnhaft, wird die Steuer an der Quelle vom Kanton des Sitzes deiner Einrichtung oder deiner Freizügigkeitsstiftung erhoben (DBG, Art. 96 und 107). Je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen kann sie dir anschliessend zurückerstattet werden.

Simuliere, was mit deiner 2. Säule vor dem Wegzug passiert. Der Relokea-Motor verortet dein Zielland (EU/EFTA oder nicht), unterscheidet obligatorischen und überobligatorischen Teil und schätzt die Steuer auf dein Kapital je nach Kanton deiner Einrichtung — vor jedem unumkehrbaren Schritt.

2. Säule prüfen

Offizielle Quellen

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