Wegzug aus der Schweiz: was wirklich aus deiner 2. Säule wird
Du verlässt die Schweiz endgültig und fragst dich, was mit deiner 2. Säule geschieht. Die Antwort liegt in einer einzigen Unterscheidung: deinem Zielland. In ein Land der EU oder der EFTA bleibt ein Teil deines Guthabens in der Schweiz blockiert; ausserhalb der EU/EFTA kannst du alles bar beziehen.
Deine 2. Säule verschwindet nicht: sie geht in die Freizügigkeit
Die 2. Säule ist deine berufliche Vorsorge, geregelt durch das BVG: die Pensionskasse deines Arbeitgebers, die die AHV ergänzt. Wenn deine Anstellung vor einem Vorsorgefall endet (Alter, Invalidität, Tod), hast du Anspruch auf eine Austrittsleistung — das auf deinen Namen angesparte Kapital (FZG, Art. 2).
Trittst du nicht in eine neue Schweizer Kasse ein, musst du diese Vorsorge in anderer Form erhalten: ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice (FZG, Art. 4). Die Freizügigkeit ist schlicht dein Guthaben, warm gehalten ausserhalb einer Arbeitgeberkasse.
Und wenn du nichts sagst? Deine Kasse überweist dein Guthaben an die Auffangeinrichtung, zwischen sechs Monaten und zwei Jahren nach deinem Weggang (FZG, Art. 4 Abs. 2). Anders gesagt: Selbst beim Wegzug existiert dein Geld weiterhin, irgendwo.
Endgültiger Wegzug: warum dein Zielland alles ändert
Grundsätzlich eröffnet der endgültige Wegzug aus der Schweiz den Barbezug deiner Austrittsleistung (FZG, Art. 5). Aber ein wesentlicher Vorbehalt gilt, sobald du dich in der EU oder der EFTA niederlässt. Um ihn zu verstehen, muss man dein Guthaben in zwei Teile schneiden.
- Der obligatorische Teil: das nach dem gesetzlichen Minimum gebildete Altersguthaben (Art. 15 BVG).
- Der überobligatorische Teil: alles, was über dieses Minimum hinausgeht (grosszügigere Pläne, Einkäufe).
Die Regel: Du kannst den obligatorischen Teil nicht bar beziehen, wenn du in einem Staat der EU, in Island oder Norwegen weiterhin obligatorisch gegen Alter, Invalidität und Tod versichert bist — oder wenn du in Liechtenstein wohnst (FZG, Art. 25f). Klar gesagt: Wenn du in deinem neuen Land arbeitest (oder anderweitig gedeckt bist), bleibt der obligatorische Teil in der Schweiz. Der überobligatorische Teil bleibt beziehbar.
Zwei Nuancen, die alles ändern:
- Ziehst du in die EU/EFTA, ohne dort obligatorisch versichert zu sein, kannst du auch den obligatorischen Teil zurückholen — sofern du es dem Sicherheitsfonds BVG nachweist.
- Das Vereinigte Königreich fällt seit dem Brexit nicht mehr unter die Personenfreizügigkeit: Ein Wegzug ins Vereinigte Königreich wird wie ein Wegzug ausserhalb der EU/EFTA behandelt (voller Bezug möglich).
| Zielland des endgültigen Wegzugs | Obligatorischer Teil (BVG-Guthaben, Art. 15) | Überobligatorischer Teil | Barbezug |
|---|---|---|---|
| EU/EFTA, vor Ort obligatorisch versichert | Blockiert (bleibt in Freizügigkeit) | Beziehbar | Teilweise — nur überobligatorisch |
| EU/EFTA, vor Ort nicht versichert (mit Nachweis) | Beziehbar | Beziehbar | Voll möglich |
| Liechtenstein (Wohnsitz) | Blockiert | Beziehbar | Teilweise — nur überobligatorisch |
| Ausserhalb EU/EFTA (inkl. Vereinigtes Königreich) | Beziehbar | Beziehbar | Voll möglich |
Wann bekommst du den blockierten Teil zurück?
Der blockierte obligatorische Teil ist nicht verloren: Er wartet auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz auf dich. Er kann dir frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter ausbezahlt werden, also ab 60 Jahren, und ist im Referenzalter, mit 65 Jahren, fällig (FZV, Art. 16). Eine frühere Auszahlung bleibt bei anerkannter voller Invalidität möglich.
Die Rolle des Sicherheitsfonds BVG und der Auffangeinrichtung
Zwei Stellen tauchen in den Schritten immer wieder auf. Sie tun nicht dasselbe.
- Der Sicherheitsfonds BVG kontrolliert den obligatorischen Teil. Er prüft, ob du in deinem EU/EFTA-Land obligatorisch versichert bist; ohne diese Prüfung zahlt deine Kasse den obligatorischen Teil nicht bar aus. Für den überobligatorischen Teil ist keine Prüfung nötig; für einen Wegzug ausserhalb der EU/EFTA ebenfalls keine (Sicherheitsfonds BVG).
- Die Auffangeinrichtung ist deine Freizügigkeitseinrichtung im Standardfall. Wenn du nie angegeben hast, wohin dein Guthaben überwiesen werden soll, kann es dorthin gelangt sein (FZG, Art. 4). Sie ist ein guter Ausgangspunkt, um ein vergessenes Guthaben wiederzufinden.
Welche Schritte und welche Belege?
Der Barbezug wird bei deiner Pensionskasse oder deiner Freizügigkeitseinrichtung beantragt. Bereite vor:
- Den Nachweis eines endgültigen Wegzugs: Abmelde- oder Streichungsbestätigung, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle deiner Gemeinde.
- Die schriftliche Zustimmung deines Ehepartners oder eingetragenen Partners — ohne sie keine Auszahlung (FZG, Art. 5 Abs. 2).
- Für den obligatorischen Teil (EU/EFTA): den Nachweis deiner (Nicht-)Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, geprüft vom Sicherheitsfonds BVG.
Je nach Zielland gilt eine Wartefrist vor der Auszahlung (Sicherheitsfonds BVG). Plane voraus: Ein unvollständiges Dossier verzögert alles.
Wie viel kostet das an Steuern?
Eine einmalige Steuer, zu reduziertem Satz — und nicht unbedingt dort, wo du denkst
Ein Kapitalbezug der 2. Säule wird einmalig besteuert, getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem reduzierten Satz: einem Fünftel des ordentlichen Tarifs (DBG, Art. 38). Bist du zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ausland wohnhaft, wird die Steuer an der Quelle erhoben (DBG, Art. 96). Sie steht dem Kanton des Sitzes deiner Vorsorgeeinrichtung oder deiner Freizügigkeitsstiftung zu (DBG, Art. 107) — nicht deiner letzten Schweizer Gemeinde. Daher ein oft übersehener Punkt: Der Kanton deiner Freizügigkeitsstiftung verändert die Rechnung. Schliesslich kann dir diese Quellensteuer je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und deinem Wohnsitzland zurückerstattet werden, gegen Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (ESTV, Quellenbesteuerung, 2025).
Zum Merken
- Wegzug in die EU/EFTA mit Versicherung dort: Der obligatorische Teil (BVG-Guthaben) bleibt in der Schweiz blockiert; nur der überobligatorische Teil lässt sich beziehen.
- Wegzug ausserhalb der EU/EFTA (Vereinigtes Königreich inbegriffen): voller Bezug möglich, obligatorischer Teil eingeschlossen.
- Der blockierte Teil ist nicht verloren: Er wartet in der Freizügigkeit, frühestens ab 60 Jahren ausbezahlt (FZV, Art. 16).
- Der Kapitalbezug wird einmalig besteuert, zu reduziertem Satz, im Kanton deiner Einrichtung — die Wahl der Freizügigkeitsstiftung zählt.
- Vor jedem unumkehrbaren Schritt: verorte dein Zielland und beziffere die Steuer — genau das tut der Relokea-Motor.
Praktische Tipps
- Prüfe deine Unterstellung in deinem Aufnahmeland, BEVOR du einen Bezug beantragst: Sie entscheidet über das Schicksal des obligatorischen Teils.
- Vergleiche die Kantone der Freizügigkeitsstiftungen: Bei gleichem Kapital variiert die Quellensteuer je nach Sitz stark.
- Informiere dich über das Doppelbesteuerungsabkommen deines Landes: Es kann dir erlauben, die Schweizer Steuer zurückzuholen.
- Sammle deine Belege früh: Abmeldebestätigung, Zustimmung des Ehepartners, Nachweis der Unterstellung.
- Suche vor dem Wegzug nach deinen vergessenen Guthaben bei der Auffangeinrichtung — eine frühere Anstellung hinterlässt manchmal ein schlafendes Konto.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Simuliere, was mit deiner 2. Säule vor dem Wegzug passiert. Der Relokea-Motor verortet dein Zielland (EU/EFTA oder nicht), unterscheidet obligatorischen und überobligatorischen Teil und schätzt die Steuer auf dein Kapital je nach Kanton deiner Einrichtung — vor jedem unumkehrbaren Schritt.
Offizielle Quellen
- Fonds de garantie LPP (SFBVG) — Paiement en espèces en cas de départ à l'étranger (abgerufen am 26.7.2026)
- OFAS (BSV) — FAQ : puis-je retirer mon capital LPP si je quitte la Suisse ? (abgerufen am 26.7.2026)
- LFLP (RS 831.42) — art. 5 (paiement en espèces) et 25f (restriction UE/AELE), état au 1.1.2024 (abgerufen am 26.7.2026)
- OLP (RS 831.425) — art. 16 (versement des prestations de vieillesse), état au 1.1.2024 (abgerufen am 26.7.2026)
- LIFD (RS 642.11) — art. 38, 96 et 107 (imposition des prestations en capital), état au 1.1.2025 (abgerufen am 26.7.2026)
- ch.ch — Percevoir à l'étranger la LPP et la prévoyance privée (abgerufen am 26.7.2026)
- AFC (ESTV) — Imposition à la source (état de la législation au 1.1.2025) (abgerufen am 26.7.2026)
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