Schweizer Arbeitsvertrag: was das Obligationenrecht wirklich garantiert
In der Schweiz beruht dein Arbeitsvertrag auf dem Obligationenrecht (OR): Es legt einen Mindestsockel fest, den dein Arbeitgeber nicht unterschreiten darf — Ferien, Kündigungsfristen, Arbeitszeugnis. Aber nicht alles steht darin: Der 13. Monatslohn zum Beispiel beruht auf Usanz oder Vertrag, nicht auf dem Gesetz. Hier ist, Artikel für Artikel, was das OR dir wirklich garantiert und was Verhandlungssache bleibt.
Was garantiert das Obligationenrecht eigentlich?
Das OR ist das Gesetz, das den privaten Arbeitsvertrag regelt. Manche seiner Regeln sind zwingend: Weder dein Arbeitgeber noch du dürfen zu deinem Nachteil davon abweichen. Andere sind Mindestwerte oder Auffangregeln, die der Vertrag verbessern kann. Merk dir diese Unterscheidung, sie verhindert viele Missverständnisse. Ein Vertrag kann dir mehr bieten als das Gesetz; er kann dir bei den geschützten Punkten nie weniger bieten.
Ferien: wie viele Wochen dir das Gesetz garantiert
Das gesetzliche Minimum sind vier Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR). Es steigt auf fünf Wochen für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Das sind Untergrenzen: Dein Vertrag oder dein GAV kann mehr gewähren, nie weniger.
Du hast zudem Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende Wochen pro Dienstjahr (Art. 329c OR). Die Ferien dürfen dir nicht Tag für Tag gegen deinen Willen aufgezwungen werden. Die Daten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt; der Arbeitgeber nimmt auf deine Wünsche Rücksicht, soweit es mit dem Betrieb vereinbar ist.
Probezeit: die Phase, in der alles schneller geht
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt der erste Monat als Probezeit (Art. 335b OR). Die Parteien können sie durch schriftliche Vereinbarung verlängern, bis höchstens drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Seite den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen auflösen. Diese Frist läuft in Kalendertagen und kann an jedem beliebigen Wochentag enden.
Kündigungsfristen: innert welcher Fristen kann man auflösen?
Ist die Probezeit vorbei, verlängert sich die Kündigungsfrist mit deinem Dienstalter (Art. 335c OR). Sie gilt für dich und deinen Arbeitgeber gleich, und die Kündigung wird auf das Ende eines Monats wirksam.
| Dienstalter | Kündigungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Probezeit (standardmässig 1. Monat) | 7 Tage | Art. 335b OR |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf das Ende eines Monats | Art. 335c OR |
| Vom 2. bis zum 9. Jahr | 2 Monate, auf das Ende eines Monats | Art. 335c OR |
| Ab dem 10. Jahr | 3 Monate, auf das Ende eines Monats | Art. 335c OR |
Der Vertrag kann diese Fristen durch schriftliche Vereinbarung ändern, aber zwei Schutzregeln gelten. Sie müssen für beide Parteien gleich bleiben. Und sie dürfen nach der Probezeit nicht unter einen Monat sinken — ausser durch einen GAV, und nur für das erste Jahr (Art. 335c Abs. 2 OR).
Ist der 13. Monatslohn obligatorisch?
Eine sehr verbreitete Usanz, kein Gesetz
Das Obligationenrecht sieht keinen 13. Monatslohn vor. Er ist kein gesetzlicher Anspruch: Du hast nur dann Anspruch darauf, wenn er in deinem Vertrag steht, von einem GAV vorgesehen ist oder so regelmässig ausbezahlt wurde, dass eine Usanz entstanden ist. Er ist in der Schweiz verbreitet, aber nie automatisch — prüfe deinen Vertrag, statt ihn vorauszusetzen.
13. Monatslohn ist nicht Bonus
Nicht zu verwechseln: Der 13. ist ein Teil des Lohns (oft ein zusätzlicher Zwölftel, am Jahresende ausbezahlt), also geschuldet, sobald er vorgesehen ist. Ein Bonus hingegen kann im Ermessen bleiben. Die beiden addieren sich nicht von selbst: Lies, was dein Vertrag garantiert und was er der Entscheidung des Arbeitgebers überlässt.
Die Ausnahmen nach Branche
Manche Gesamtarbeitsverträge machen ihn obligatorisch. Das ist der Fall im Gastgewerbe, dessen nationaler GAV einen 13. Monatslohn vorschreibt. Schau, ob ein GAV deine Branche abdeckt: Er kann eine Usanz in einen festen Anspruch verwandeln.
Arbeitszeugnis: ein Anspruch, den du geltend machen kannst
Am Ende deiner Anstellung — und sogar während des Vertrags — kannst du ein Arbeitszeugnis verlangen (Art. 330a OR). Das ist ein zwingender Anspruch: Dein Arbeitgeber darf es dir nicht verweigern, selbst wenn ihr euch im Streit trennt. Die Forderung bleibt jederzeit möglich, bis zehn Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das vollständige Zeugnis erstreckt sich auf Art und Dauer der Anstellung sowie auf die Qualität deiner Arbeit und dein Verhalten. Auf deinen Wunsch kann es sich auf Art und Dauer der Anstellung beschränken (eine blosse Bestätigung). Für einen Grenzgänger baut dieses Dokument deinen Schweizer Berufsruf auf: Referenzen zählen dort genauso wie in deinem Schweizer Lebenslauf.
Arbeitszeit und Überstunden
Die Höchstarbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz (ArG), nicht nach dem OR: 45 Stunden pro Woche für Büro-, technisches, industrielles und Detailhandelspersonal, 50 Stunden für die übrigen Branchen.
Die Überstunden — über deine vertragliche Arbeitszeit hinaus — werden nach Art. 321c OR durch einen um mindestens 25 % erhöhten Lohn oder, mit deinem Einverständnis, durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen. Eine schriftliche Vereinbarung kann diesen Zuschlag jedoch reduzieren oder streichen. Davon zu unterscheiden ist die Überzeitarbeit: das Überschreiten der gesetzlichen Grenzen (45 oder 50 Stunden), deren Entschädigung nicht durch Vertrag gestrichen werden kann.
Wann darf dein Arbeitgeber dir nicht kündigen?
Nach der Probezeit schützt dich das OR vor Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR). Dein Arbeitgeber darf dir während bestimmter Zeiten nicht kündigen: Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft, oder obligatorischer Dienst.
Die Schutzdauer bei Krankheit oder Unfall hängt von deinem Dienstalter ab: 30 Tage im ersten Jahr, 90 Tage vom 2. bis zum 5. Jahr, 180 Tage ab dem 6. Eine während einer solchen Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wurde sie vorher ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist ausgesetzt und läuft erst nach dem Ende der Schutzzeit weiter.
Zum Merken
- Ferien: mindestens vier Wochen, fünf bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 329a OR).
- Kündigungsfrist nach der Probezeit: ein Monat im 1. Jahr, zwei Monate bis zum 9., drei Monate ab dem 10. (Art. 335c OR).
- Das Arbeitszeugnis ist ein zwingender Anspruch, während der Anstellung wie beim Austritt (Art. 330a OR).
- Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich: Er hängt von deinem Vertrag oder einem GAV ab — lies ihn vor der Unterschrift.
- Der Vertrag schützt dich, sobald er unterschrieben ist; doch zuerst musst du das Angebot sichern — und da entscheidet alles über deine Bewerbung.
Praktische Tipps
- Suche vor der Unterschrift schwarz auf weiss nach dem 13. Monatslohn, dem Beschäftigungsgrad und der Kündigungsfrist: Was nicht geschrieben ist, ist nicht geschuldet, ausser dem gesetzlichen Minimum.
- Frag, ob ein GAV deine Stelle abdeckt: Er kann dir mehr gewähren als das OR — Ferien, 13. Monatslohn, Kündigungsfristen.
- Notiere das genaue Enddatum der Probezeit: Danach steigt deine Kündigungsfrist von sieben Tagen auf mindestens einen Monat.
- Bewahre deine Schweizer Arbeitszeugnisse auf: Sie dienen deinen nächsten Bewerbungen, wo Referenzen wirklich angerufen werden.
- Stütz dich bei Zweifeln zu einer Frist oder Klausel auf die offiziellen FAQ des SECO statt auf ein Forum.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
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Offizielle Quellen
- SECO — FAQ Vacances (art. 329a et 329c CO) (abgerufen am 26.7.2026)
- SECO — FAQ Résiliation du contrat (temps d'essai art. 335b, délais de congé art. 335c) (abgerufen am 26.7.2026)
- SECO — FAQ Certificat de travail (art. 330a CO) (abgerufen am 26.7.2026)
- SECO — FAQ Heures supplémentaires (art. 321c CO) et travail supplémentaire (loi sur le travail) (abgerufen am 26.7.2026)
- Code des obligations (CO / RS 220) — art. 321c, 329a, 329c, 330a, 335b, 335c, 336c (abgerufen am 26.7.2026)
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