Publié le 26.07.2026 · Dernière revue des sources : 26.07.2026 · Notre méthode

Schweizer Arbeitsvertrag: was das Obligationenrecht wirklich garantiert

In der Schweiz beruht dein Arbeitsvertrag auf dem Obligationenrecht (OR): Es legt einen Mindestsockel fest, den dein Arbeitgeber nicht unterschreiten darf — Ferien, Kündigungsfristen, Arbeitszeugnis. Aber nicht alles steht darin: Der 13. Monatslohn zum Beispiel beruht auf Usanz oder Vertrag, nicht auf dem Gesetz. Hier ist, Artikel für Artikel, was das OR dir wirklich garantiert und was Verhandlungssache bleibt.

Zwei Ebenen überlagern sich in einem Schweizer Vertrag. Der gesetzliche Sockel (OR und Arbeitsgesetz) ist zwingend: Mindestferien, Kündigungsfristen, Anspruch auf ein Zeugnis, Schutz bei Krankheit oder Schwangerschaft. Der Rest — 13. Monatslohn, Bonus, Ferienwochen über dem Minimum — beruht auf dem Vertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Dieser Leitfaden zitiert jede Regel mit ihrem Artikel; die Zahlen sind belegt und datiert (konsultiert im Juli 2026). Das OR gilt für jede in der Schweiz ausgeübte Anstellung, ob du ansässig oder Grenzgänger bist.

Was garantiert das Obligationenrecht eigentlich?

Das OR ist das Gesetz, das den privaten Arbeitsvertrag regelt. Manche seiner Regeln sind zwingend: Weder dein Arbeitgeber noch du dürfen zu deinem Nachteil davon abweichen. Andere sind Mindestwerte oder Auffangregeln, die der Vertrag verbessern kann. Merk dir diese Unterscheidung, sie verhindert viele Missverständnisse. Ein Vertrag kann dir mehr bieten als das Gesetz; er kann dir bei den geschützten Punkten nie weniger bieten.

Ferien: wie viele Wochen dir das Gesetz garantiert

Das gesetzliche Minimum sind vier Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR). Es steigt auf fünf Wochen für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Das sind Untergrenzen: Dein Vertrag oder dein GAV kann mehr gewähren, nie weniger.

Du hast zudem Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende Wochen pro Dienstjahr (Art. 329c OR). Die Ferien dürfen dir nicht Tag für Tag gegen deinen Willen aufgezwungen werden. Die Daten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt; der Arbeitgeber nimmt auf deine Wünsche Rücksicht, soweit es mit dem Betrieb vereinbar ist.

Probezeit: die Phase, in der alles schneller geht

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt der erste Monat als Probezeit (Art. 335b OR). Die Parteien können sie durch schriftliche Vereinbarung verlängern, bis höchstens drei Monate. Während dieser Zeit kann jede Seite den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen auflösen. Diese Frist läuft in Kalendertagen und kann an jedem beliebigen Wochentag enden.

Kündigungsfristen: innert welcher Fristen kann man auflösen?

Ist die Probezeit vorbei, verlängert sich die Kündigungsfrist mit deinem Dienstalter (Art. 335c OR). Sie gilt für dich und deinen Arbeitgeber gleich, und die Kündigung wird auf das Ende eines Monats wirksam.

DienstalterKündigungsfristRechtsgrundlage
Probezeit (standardmässig 1. Monat)7 TageArt. 335b OR
1. Dienstjahr1 Monat, auf das Ende eines MonatsArt. 335c OR
Vom 2. bis zum 9. Jahr2 Monate, auf das Ende eines MonatsArt. 335c OR
Ab dem 10. Jahr3 Monate, auf das Ende eines MonatsArt. 335c OR

Der Vertrag kann diese Fristen durch schriftliche Vereinbarung ändern, aber zwei Schutzregeln gelten. Sie müssen für beide Parteien gleich bleiben. Und sie dürfen nach der Probezeit nicht unter einen Monat sinken — ausser durch einen GAV, und nur für das erste Jahr (Art. 335c Abs. 2 OR).

Ist der 13. Monatslohn obligatorisch?

Eine sehr verbreitete Usanz, kein Gesetz

Das Obligationenrecht sieht keinen 13. Monatslohn vor. Er ist kein gesetzlicher Anspruch: Du hast nur dann Anspruch darauf, wenn er in deinem Vertrag steht, von einem GAV vorgesehen ist oder so regelmässig ausbezahlt wurde, dass eine Usanz entstanden ist. Er ist in der Schweiz verbreitet, aber nie automatisch — prüfe deinen Vertrag, statt ihn vorauszusetzen.

13. Monatslohn ist nicht Bonus

Nicht zu verwechseln: Der 13. ist ein Teil des Lohns (oft ein zusätzlicher Zwölftel, am Jahresende ausbezahlt), also geschuldet, sobald er vorgesehen ist. Ein Bonus hingegen kann im Ermessen bleiben. Die beiden addieren sich nicht von selbst: Lies, was dein Vertrag garantiert und was er der Entscheidung des Arbeitgebers überlässt.

Die Ausnahmen nach Branche

Manche Gesamtarbeitsverträge machen ihn obligatorisch. Das ist der Fall im Gastgewerbe, dessen nationaler GAV einen 13. Monatslohn vorschreibt. Schau, ob ein GAV deine Branche abdeckt: Er kann eine Usanz in einen festen Anspruch verwandeln.

Arbeitszeugnis: ein Anspruch, den du geltend machen kannst

Am Ende deiner Anstellung — und sogar während des Vertrags — kannst du ein Arbeitszeugnis verlangen (Art. 330a OR). Das ist ein zwingender Anspruch: Dein Arbeitgeber darf es dir nicht verweigern, selbst wenn ihr euch im Streit trennt. Die Forderung bleibt jederzeit möglich, bis zehn Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das vollständige Zeugnis erstreckt sich auf Art und Dauer der Anstellung sowie auf die Qualität deiner Arbeit und dein Verhalten. Auf deinen Wunsch kann es sich auf Art und Dauer der Anstellung beschränken (eine blosse Bestätigung). Für einen Grenzgänger baut dieses Dokument deinen Schweizer Berufsruf auf: Referenzen zählen dort genauso wie in deinem Schweizer Lebenslauf.

Arbeitszeit und Überstunden

Die Höchstarbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz (ArG), nicht nach dem OR: 45 Stunden pro Woche für Büro-, technisches, industrielles und Detailhandelspersonal, 50 Stunden für die übrigen Branchen.

Die Überstunden — über deine vertragliche Arbeitszeit hinaus — werden nach Art. 321c OR durch einen um mindestens 25 % erhöhten Lohn oder, mit deinem Einverständnis, durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen. Eine schriftliche Vereinbarung kann diesen Zuschlag jedoch reduzieren oder streichen. Davon zu unterscheiden ist die Überzeitarbeit: das Überschreiten der gesetzlichen Grenzen (45 oder 50 Stunden), deren Entschädigung nicht durch Vertrag gestrichen werden kann.

Wann darf dein Arbeitgeber dir nicht kündigen?

Nach der Probezeit schützt dich das OR vor Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR). Dein Arbeitgeber darf dir während bestimmter Zeiten nicht kündigen: Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft, oder obligatorischer Dienst.

Die Schutzdauer bei Krankheit oder Unfall hängt von deinem Dienstalter ab: 30 Tage im ersten Jahr, 90 Tage vom 2. bis zum 5. Jahr, 180 Tage ab dem 6. Eine während einer solchen Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wurde sie vorher ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist ausgesetzt und läuft erst nach dem Ende der Schutzzeit weiter.

Zum Merken

Praktische Tipps

Häufige Fehler

Glauben, der 13. Monatslohn sei automatisch. Er steht nicht im Gesetz: ohne Klausel im Vertrag und ohne anwendbaren GAV zwingt ihn nichts.
13. Monatslohn und Bonus verwechseln. Der 13. ist ein fester Lohnteil; der Bonus kann im Ermessen bleiben — die beiden kumulieren sich nicht von selbst.
Das Enddatum der Probezeit vergessen. Die Kündigungsfrist springt von sieben Tagen auf einen Monat: ein Tag mehr ändert alles.
Auf sein Arbeitszeugnis verzichten. Es ist ein zwingender Anspruch: Du kannst es selbst nach einem konfliktreichen Austritt verlangen, und bis zehn Jahre danach.
Eine ungleiche Kündigungsfrist akzeptieren. Eine unterschiedliche Frist für dich und den Arbeitgeber ist nicht gültig — das Gesetz will sie nach der Probezeit gleich.

Häufige Fragen

Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz obligatorisch? Nein. Das Obligationenrecht sieht keinen 13. Monatslohn vor: Er ist kein gesetzlicher Anspruch. Du hast nur dann Anspruch darauf, wenn er in deinem Vertrag steht, wenn ihn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorsieht, oder wenn er so regelmässig ausbezahlt wurde, dass eine Usanz entstanden ist. Er ist sehr verbreitet, aber nie automatisch — lies deinen Vertrag, statt ihn vorauszusetzen. Einige Branchen bilden eine Ausnahme: Der nationale GAV des Gastgewerbes etwa macht ihn obligatorisch.
Wie viele Ferienwochen garantiert das Gesetz? Mindestens vier Wochen pro Jahr, und fünf Wochen für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 329a OR). Das sind Untergrenzen: Dein Vertrag oder dein GAV kann dir mehr gewähren, nie weniger. Du hast zudem Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende Ferienwochen pro Dienstjahr (Art. 329c OR).
Wie lang ist die Kündigungsfrist nach der Probezeit? Sie hängt von deinem Dienstalter ab (Art. 335c OR): ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Jahr, dann drei Monate ab dem zehnten. Die Kündigung wird auf das Ende eines Monats wirksam. Diese Fristen gelten für dich und deinen Arbeitgeber gleich; eine schriftliche Vereinbarung kann sie ändern, aber nicht ungleich machen und nicht unter einen Monat nach der Probezeit senken (ausser GAV, im ersten Jahr).
Darf mein Arbeitgeber mir ein Arbeitszeugnis verweigern? Nein. Das Arbeitszeugnis ist ein zwingender Anspruch (Art. 330a OR): Du kannst es jederzeit verlangen, während der Anstellung wie am Ende, und selbst nach einem konfliktreichen Austritt. Die Forderung bleibt bis zehn Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses möglich. Das vollständige Zeugnis erstreckt sich auf Art und Dauer der Anstellung sowie auf die Qualität deiner Arbeit und dein Verhalten.

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