Welcher dieser Ausweise gilt für Sie — und dürfen Sie damit arbeiten?
Eine marokkanische Familie, die in den Kanton Waadt zieht, zahlt über fünf Jahre zwischen 1 435 und 2 185 Franken an Bewilligungsgebühren. Dieselbe Familie, portugiesisch, zahlt 220. Getrickst hat niemand: beide Ansätze stehen in derselben eidgenössischen Verordnung, zwei Absätze voneinander entfernt.
Dieser Artikel erklärt, woher dieser Unterschied kommt, was jeder Ausweis erlaubt, und was sich ändert, wenn man statt der Schweizer Grenze die luxemburgische überschreitet.
Jede Zahl und jede Regel unten wurde am 29. August 2026 im Originaltext gelesen; die Fundstelle ist jeweils angegeben. Nichts ist geschätzt, nichts gerundet. Wo wir es nicht wissen, schreiben wir es.
1. Die Schweiz kennt acht Ausweise, nicht zwei
Die öffentliche Debatte kennt nur B und G. Das Staatssekretariat für Migration veröffentlicht acht — und vier davon betreffen Menschen, die ebenfalls arbeiten dürfen, oft ohne es zu wissen.
| Ausweis | Wer | Erwerbstätigkeit? |
|---|---|---|
| L | Kurzaufenthalt, an einen Vertrag gebunden | ja; der Arbeitgeber übernimmt das Verfahren |
| B | dauerhafter Aufenthalt | ja |
| C | Niederlassung, unbefristet, ohne Bedingungen | ja, ohne Einschränkung |
| G | Grenzgängerin, Grenzgänger | ja, in der Grenzzone; ⚠ Drittstaatsangehörige erhalten ihn nur mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat und ordentlichem Wohnsitz in der Grenzzone seit mindestens sechs Monaten |
| Ci | Ehegatten und Kinder bis 25 Jahre von Personal internationaler Organisationen und ausländischer Vertretungen | ja; Gültigkeit an die Funktion der Hauptperson gebunden |
| F | vorläufig aufgenommen (Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich) | ja, in der ganzen Schweiz — der Arbeitgeber macht eine einfache Meldung |
| S | Schutzbedürftige (kollektiver Schutz) | ja — Beginn, Ende und Stellenwechsel müssen gemeldet werden |
| N | Asylsuchende, Verfahren hängig | unter Umständen (Art. 43 AsylG) — nie ohne vorherige Abklärung |
Quelle: SEM, Seiten «Aufenthalt», gelesen am 28.08.2026; die Seite zum Ausweis S trägt eine Änderung vom 22.10.2025.
Zwei Beobachtungen, die man sonst nirgends liest.
Der Ausweis Ci ist kein Randfall. Er gilt «ausschliesslich für Ehegatten und Kinder bis zum 25. Altersjahr» von Funktionärinnen und Funktionären zwischenstaatlicher Organisationen und von Angehörigen ausländischer Vertretungen; seine Gültigkeit ist an die Dauer der Funktion der Hauptperson gebunden. Unser eigenes Arbeitgeberverzeichnis führt hundertdreiundfünfzig internationale Organisationen: ein dichtes, qualifiziertes, anwesendes Publikum — dem niemand erklärt, dass ein Ausweis Ci den Zugang zum Arbeitsmarkt öffnet.
Der Ausweis F öffnet die ganze Schweiz. Viele Arbeitgeber halten die vorläufige Aufnahme für unvereinbar mit einer Anstellung. Das ist falsch: die Erwerbstätigkeit ist in der ganzen Schweiz möglich und verlangt nur eine Meldung des Arbeitgebers. Eine Formalität, keine Bewilligung.
2. In Luxemburg gibt es keine «Bewilligung»
Das Wort existiert im luxemburgischen Vokabular nicht, und der Unterschied ist nicht kosmetisch.
- Unionsbürgerinnen und Unionsbürger — die Schweiz ist in dieser Frage gleichgestellt: nichts zu beantragen. Eine Anmeldeerklärung bei der Gemeinde innert drei Monaten, und die Anmeldebescheinigung wird sofort ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer ist unbefristet.
- Drittstaatsangehörige: eine befristete Aufenthaltsbewilligung, die vor der Einreise vorliegen muss — ein aus Luxemburg heraus gestelltes Gesuch wird für unzulässig erklärt —, und danach ein Aufenthaltstitel.
Quelle: guichet.public.lu, Merkblätter «Aufenthalt über 3 Monate», gelesen am 29.08.2026.
Die praktische Folge ist deutlich: wer als Europäerin nach Luxemburg zieht, wartet auf keinen Entscheid. Wer nach Europa in die Schweiz zieht, erhält einen Ausweis — beinahe unentgeltlich, dazu gleich mehr — aber eben einen Ausweis.
3. Die Arbeitsbewilligung: zwei Verfahren, nicht eines
In der Schweiz
EU/EFTA: Das Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit folgt aus dem Abkommen selbst. Der Ausweis stellt es fest, er gewährt es nicht (FZA, Anhang I, Art. 2 Abs. 1).
Drittstaaten: Die Zulassung ist kontingentiert und an das gesamtwirtschaftliche Interesse geknüpft. Das Gesuch stellt der Arbeitgeber.
In Luxemburg
EU: nichts zu beantragen.
Drittstaaten: das Verfahren läuft in zwei Schritten, und der erste gehört dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss die offene Stelle der ADEM melden. Wird ihm innert drei Wochen keine geeignete Kandidatur aus dem lokalen Arbeitsmarkt vorgeschlagen, ersucht er die Direktion der ADEM um eine Bescheinigung, die ihm den Vertragsabschluss mit einer drittstaatsangehörigen Person erlaubt.
Diese Bescheinigung gehört im Original zu den Unterlagen des Aufenthaltsgesuchs. Ohne sie geht das Dossier nicht ab. Die Bewerberin kann daran nichts ändern: das Verfahren ist Sache des Arbeitgebers — und das ist das Erste, was man jemandem sagen muss, der sich aus dem Ausland bewirbt.
Der luxemburgische Titel schliesst zuerst ein, dann auf
Der erste Aufenthaltstitel für Arbeitnehmende gilt höchstens ein Jahr, für einen einzigen Beruf und eine einzige Branche — beides steht auf der Rückseite, als ISCO-Code.
Ab der ersten Verlängerung gilt der Titel bis zu drei Jahre und öffnet jede Branche und jeden Beruf. Das ist ein erheblicher Wechsel, und er fällt nach einem Jahr. Es sei denn, die Person kann keine Erwerbstätigkeit nachweisen oder die Verlängerung fällt in eine Zeit entschädigter Arbeitslosigkeit: dann wird für ein Jahr verlängert.
Etwas, das die Schweiz nicht bietet: der luxemburgische Titel «Familienangehörige» eröffnet seiner Inhaberin Bildung, Ausbildung, den Arbeitsmarkt und Weiterbildung. Der Ehegatte arbeitet ohne eigenes Verfahren.
4. Die Niederlassungsbewilligung: die Frage der fünf Jahre
Es ist die häufigste Frage, und die Antwort besteht aus drei verschiedenen Regimen.
Der ordentliche Weg: zehn Jahre
AIG, Art. 34 Abs. 2 Bst. a — die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Person «sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war», kein Widerrufsgrund vorliegt und sie integriert ist.
Art. 60 VZAE beziffert, was «integriert» sprachlich bedeutet: Niveau A2 mündlich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache, A1 schriftlich.
Der vorgezogene Weg: fünf Jahre, gegen ein Sprachniveau
AIG, Art. 34 Abs. 4 — wer die Integrationskriterien erfüllt und «sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache gut verständigen kann», kann die Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren mit Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Art. 62 VZAE beziffert die Anforderung: B1 mündlich, A1 schriftlich. Und sein Absatz 2 fügt eine Bedingung an, mit der kaum jemand rechnet: geprüft wird auch der Integrationsgrad der über zwölfjährigen Familienangehörigen.
Damit ist die Frage «gilt für Europäerinnen und Drittstaatsangehörige dasselbe Verfahren?» direkt beantwortet — für diesen Weg ja, wörtlich: derselbe Artikel, dieselben Bedingungen, dasselbe Niveau B1. Die Staatsangehörigkeit ändert daran nichts.
Das dritte Regime: die Niederlassungsvereinbarungen
Es ist dieses Regime, das den Unterschied macht, und es steht weder im AIG noch im FZA.
«Gestützt auf Niederlassungsvereinbarungen und den Grundsatz der Gegenseitigkeit erhalten Angehörige Deutschlands, Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals, Schwedens sowie der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung, sofern die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die übrigen Mitgliedstaaten der EU bestehen keine solchen Abkommen.»
SEM, Seite «Ausweis C EU/EFTA», letzte Änderung 01.03.2021.
Lesen Sie den letzten Satz zweimal. Polen, Rumänien, Kroatien, Tschechien stehen nicht auf dieser Liste. Ihre Angehörigen sind Europäerinnen und Europäer, sie geniessen die Personenfreizügigkeit, sie zahlen den europäischen Ansatz — und bei der Niederlassungsbewilligung stehen sie auf dem Zehnjahresplan, genau wie die marokkanische Familie. Nur der Preis trennt sie, nicht die Wartezeit.
Es ist die Art von Detail, die kein Merkblatt hervorhebt und die über ein Jahrzehnt entscheidet.
In Luxemburg kommen beide nach fünf Jahren an
- Unionsbürgerin: nach fünf Jahren rechtmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht, festgestellt durch eine Bescheinigung.
- Drittstaatsangehörige: nach fünf Jahren rechtmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt das Gesuch um den Status der langfristig Aufenthaltsberechtigten, gegen Nachweis stabiler Mittel ohne Sozialhilfe.
Luxemburg gibt beiden Gruppen also denselben Termin. Die Schweiz gibt der einen fünf Jahre und der anderen zehn — es sei denn, das B1 gelingt.
5. Was es kostet, und warum
Der Höchstansatz ist eidgenössisch und gilt für alle sechsundzwanzig Kantone
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.209) setzt in ihrem Artikel 8 die Höchstansätze der kantonalen Gebühren fest. Stand: 11.06.2024.
| Leistung | Drittstaaten | EU/EFTA |
|---|---|---|
| Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | 95 | 65, alles inbegriffen |
| Lediges Kind unter 18 Jahren | kein ermässigter Ansatz | 30 |
| Verlängerung | 75 | inbegriffen — der Ausweis gilt fünf Jahre |
| Ausstellung des biometrischen Ausweises | 22 | in den 65 enthalten |
| Erfassung der biometrischen Daten | 20 | in den 65 enthalten |
| Niederlassungsbewilligung (C) | 95 | 65 |
Beträge in Franken. Es sind Höchstansätze: ein Kanton darf weniger verlangen, nie mehr.
Der europäische Ansatz ist kein Schweizer Entgegenkommen, sondern eine Vertragspflicht
FZA, Anhang I, Art. 2 Abs. 3 — der Aufenthaltstitel «wird unentgeltlich oder gegen einen Betrag ausgestellt und verlängert, der die für die Ausstellung von Personalausweisen an eigene Staatsangehörige erhobenen Gebühren nicht übersteigt».
Die 65 Franken von Art. 8 Abs. 4 sind keine Geste: sie vollziehen diese Klausel. Derselbe Mechanismus wirkt in Luxemburg, wo die Anmeldebescheinigung einer Unionsbürgerin in der amtlich veröffentlichten Liste der Unterlagen keine Gebühr kennt — während jedes Merkblatt für Drittstaaten den Nachweis einer Überweisung von 80 Euro verlangt.
Und der zweite Vertragsartikel erledigt den Rest
FZA, Anhang I, Art. 6 Abs. 1 — wer eine Anstellung von einem Jahr oder länger hat, «erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren […]. Sie wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.»
Eine Europäerin zahlt also einmal für fünf Jahre. Für Drittstaatsangehörige gilt dagegen Art. 58 Abs. 1 VZAE:
«Die erstmalige Aufenthaltsbewilligung wird für ein Jahr erteilt; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.»
Vorsicht vor einem zählebigen Irrtum, auch unter Fachleuten: die B-Bewilligung drittstaatsangehöriger Personen wird nicht «jedes Jahr fünf Jahre lang erneuert». Der Text sieht ein erstes Jahr vor und danach Verlängerungen von bis zu zwei Jahren. Über fünf Jahre sind das zwei Verlängerungen, nicht vier. Das Wort «kann» hält allerdings die Tür zu einem jährlichen Rhythmus offen — etwa bei einer Bewilligung, die einem Einjahresvertrag folgt. Deshalb veröffentlichen wir eine Spanne statt einer falschen Genauigkeit: die Spanne ist nicht unsere Ungenauigkeit, sondern die der Verordnung.
⚠ Für eine Drittstaatenfamilie gibt es keinen eidgenössischen Kinderansatz
Der ermässigte Ansatz «unter 18 Jahren» in Art. 8 Abs. 4 gilt Angehörigen des FZA und der EFTA. Absatz 5 dehnt ihn auf drittstaatsangehörige Familienangehörige einer FZA- oder EFTA-Person aus. Eine Familie, von der niemand europäisch ist, fällt weder unter das eine noch unter das andere.
Beim eidgenössischen Höchstansatz wird ihr dreijähriges Kind wie eine erwachsene Person verrechnet.
6. Der Fall: eine marokkanische und eine portugiesische Familie, fünf Jahre, gleicher Kanton
Zwei Erwachsene, drei Kinder von 17, 14 und 3 Jahren. Kanton Waadt. B-Bewilligung.
| Marokkanische Familie | Portugiesische Familie | |
|---|---|---|
| Erstes Jahr | 685 | 220 |
| Je Verlängerung | 375 | — |
| Verlängerungen in fünf Jahren | 2 (Rhythmus der Verordnung) oder 4 (jährlich) | 0 |
| Total über fünf Jahre | 1 435 bis 2 185 | 220 |
| Und nach fünf Jahren | C-Bewilligung möglich, mit B1 | C-Bewilligung, kraft Niederlassungsvereinbarung |
Schweizer Franken, zum eidgenössischen Höchstansatz. Waadt schöpft ihn aus: siehe unten.
Sechs- bis zehnmal mehr, für dieselbe Familie, im selben Kanton, mit derselben Bewilligung. Der Unterschied stammt nicht aus einem skandalösen Einzelansatz — 95 gegen 65 ist kein Abgrund. Er stammt aus zwei Dingen:
- dem Rhythmus — fünf Jahre auf der einen Seite, ein bis zwei auf der anderen;
- dem fehlenden Kinderansatz — drei Kinder zum vollen Ansatz gegen drei Kinder zu 30 Franken.
Und es bleibt nicht beim Geld. Nach fünf Jahren erhält die portugiesische Familie die Niederlassung kraft Vertrag; die marokkanische muss ein mündliches B1 nachweisen — oder fünf weitere Jahre warten.
Dieselbe Familie in Luxemburg
| Marokkanische Familie | Portugiesische Familie | |
|---|---|---|
| Erstes Jahr | 5 × 80 € = 400 € | keine veröffentlichte Gebühr |
| Rhythmus | 1 Jahr, dann bis zu 3 Jahre | unbefristet gültige Bescheinigung |
| Total über fünf Jahre | 1 200 bis 1 840 € | — |
| Nach fünf Jahren | langfristig aufenthaltsberechtigt (80 €) | Daueraufenthalt |
⚠ Wir entscheiden die luxemburgische Spanne nicht, und hier ist der Grund. Der Staat veröffentlicht den Verlängerungsrhythmus des Titels «Arbeitnehmende» (ein Jahr, danach bis zu drei Jahre), nicht aber jenen des Titels «Familienangehörige»: sein Merkblatt hält nur fest, dass der erste Titel ein Jahr gilt und «auf Gesuch verlängerbar» ist. Anstelle des Staates einen Rhythmus zu wählen, hiesse erfinden. Die untere Grenze nimmt an, die Familie folge dem Rhythmus der arbeitenden Person; die obere, sie verlängere jährlich.
7. Die sechsundzwanzig Kantone
Wir haben zuerst den eidgenössischen Höchstansatz ermittelt, der alle sechsundzwanzig auf einen Schlag begrenzt — und dann die kantonalen Erlasse selbst gelesen. Gut so: die Tabelle ist nicht flach.
Waadt schöpft den Höchstansatz aus
Waadtländer Reglement 142.11.1 vom 14. August 2024 (in Kraft seit 01.09.2024), Art. 5 Abs. 1: «Fehlt eine Bestimmung in diesem Reglement, gelten die Höchstansätze der GebV-AIG.»
Im Kanton Waadt ist der Höchstansatz der Preis. Das Reglement fügt eigene kantonale Gebühren für das an, was das Bundesrecht nicht abdeckt: 117 Franken für einen abschlägigen Entscheid, 300 bis 500 für ein Wiedererwägungsgesuch, 20 für eine Aufenthaltsbestätigung, 25 für ein Reisedokument.
Zwei Bestimmungen lohnen sich zu kennen:
- Art. 7 — die kantonale Stelle «kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen, wenn die wirtschaftliche Lage der ausländischen Person es rechtfertigt». Das kommt nicht von selbst.
- Art. 8 — Auslagen (Honorare für Sachverständige, Vertrauensärztinnen, Übersetzende, Abklärungen im Ausland, Porti) werden zusätzlich verrechnet. Ein Dossier, das beglaubigte Übersetzungen verlangt, kostet mehr als den Tarif.
Zürich verlangt weniger — und erfindet einen Ansatz, den der Bund nicht kennt
Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21, Ziff. 2.4: Erteilung AIG (Drittstaaten) 95 Franken, ledige Kinder unter 18 Jahren 40 Franken; Verlängerung 75 Franken, Kinder 40 Franken.
Das Bundesrecht gewährt Drittstaatenfamilien keinen Kinderansatz. Zürich gewährt einen. Für unsere fünfköpfige Familie wirkt das sofort:
| Waadt (Höchstansatz) | Zürich (gelesener Tarif) | |
|---|---|---|
| Erstes Jahr | 685 | 520 |
| Je Verlängerung | 375 | 270 |
| Fünf Jahre, Rhythmus der Verordnung | 1 435 | 1 060 |
Sechsundzwanzig Prozent Unterschied zwischen zwei Kantonen, bei derselben Bewilligung und derselben Familie. Genau deshalb hat eine Tabelle der sechsundzwanzig einen Sinn — und deshalb hätte ein Halt beim Höchstansatz einen exakten, aber blinden Vergleich ergeben.
Zürich hält weitere Überraschungen bereit: der Kanton verrechnet die Ablehnung zum selben Ansatz wie die Erteilung (Ziff. 1.2), hält fest, dass jedes Familienmitglied als Einzelperson gilt (Ziff. 1.4), und erteilt die EU/EFTA-Bewilligung unentgeltlich, wenn bereits eine Zusicherung vorliegt (Ziff. 2.4.1.3).
Appenzell Ausserrhoden: zwei Seiten, kein einziger Betrag — und doch alles gesagt
Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht (bGS 122.22), Art. 2 Abs. 1: «Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren.»
Dieser Kanton schreibt keine einzige Zahl, und sein Tarif ist trotzdem auf den Franken genau bekannt: es ist der von Waadt. Sein Absatz 2 erlaubt ebenfalls, in besonderen Fällen ganz oder teilweise auf die Gebühr zu verzichten. Und den Bezug von Erteilung und Verlängerung besorgen die Gemeinden, nicht der Kanton.
Drei gelesene Kantone, drei verschiedene Schreibweisen: Waadt verweist auf den Höchstansatz, Zürich setzt eigene Beträge und bleibt bei Kindern darunter, Appenzell verweist auf zwei Seiten. Eine Tabelle der sechsundzwanzig ist also Lesearbeit, nicht Rechenarbeit.
Wallis, Glarus, Genf: drei weitere Arten, einen Tarif zu machen
Auch das Wallis gewährt einen Kinderansatz, den das Bundesrecht nicht vorsieht: 60 Franken für ledige Personen unter 18 Jahren, ausserhalb des FZA (Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 18.12.2002). Zürich war also nicht die Ausnahme, für die wir es nach drei Lesungen gehalten hatten.
⚠ Und das Wallis hätte uns fast einen günstigen Kanton veröffentlichen lassen, den es nicht gibt. Sein Reglement hat zwei Teile: «Gebühren für Ausländerinnen und Ausländer, auf die das FZA anwendbar ist», und danach «… auf die es nicht anwendbar ist». Die ins Auge springenden «65 Franken» gehören zum ersten Teil — es ist der europäische Ansatz, identisch mit dem eidgenössischen. Der Abschnittstitel stand zwei Seiten über der Zahl. Ein Betrag, der ausserhalb seines Geltungsbereichs gelesen wird, ist ein falscher Betrag.
Glarus bleibt für Erwachsene unter dem Höchstansatz: 75 Franken für Erteilung oder Erneuerung, wo der Bund 95 zulässt. Kein anderer gelesener Kanton tut das. Der Kanton bewilligt zudem den ersten Stellenantritt einer vorläufig aufgenommenen Person unentgeltlich.
Genf schliesslich zeigt den Mechanismus in seiner nacktesten Form: sein Artikel 11 verweist für den Ausweis auf den eidgenössischen Tarif, und sein Artikel 12 erhebt eine zweite Gebühr «bei den Arbeitgebenden». Davon handelt der übernächste Abschnitt.
Die Tabelle der sechsundzwanzig
Zwei Erwachsene, drei Kinder von 17, 14 und 3 Jahren, B-Bewilligung, Rhythmus nach Art. 58 VZAE. Schweizer Franken, höchstens. Die Spalte «Arbeitsmarkt» ist das, was die Arbeitgeberin zahlt, nicht die Familie.
| Kanton | 1. Jahr | Über 5 Jahre | Arbeitsmarkt | Vorbehalt |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | 520 | 1 060 | — | |
| Wallis | 580 | 1 240 | 350 | ⚠ |
| Glarus | 585 | 1 335 | — | ⚠ |
| Aargau | 685 | 1 435 | 500 | |
| Appenzell I. Rh. | 685 | 1 435 | — | |
| Appenzell A. Rh. | 685 | 1 435 | — | |
| Bern | 685 | 1 435 | — | ⚠ |
| Basel-Landschaft | 685 | 1 435 | 480 | ⚠ |
| Basel-Stadt | 685 | 1 435 | — | |
| Freiburg | 685 | 1 435 | 800 | |
| Genf | 685 | 1 435 | 350 | |
| Graubünden | 685 | 1 435 | 200 | |
| Jura | 685 | 1 435 | — | ⚠ |
| Luzern | 685 | 1 435 | — | |
| Neuenburg | 685 | 1 435 | vorbehalten | |
| Nidwalden | 685 | 1 435 | — | |
| Obwalden | 685 | 1 435 | — | ⚠ |
| St. Gallen | 685 | 1 435 | — | |
| Schaffhausen | 685 | 1 435 | — | |
| Solothurn | 685 | 1 435 | — | |
| Schwyz | 685 | 1 435 | — | ⚠ |
| Thurgau | 685 | 1 435 | — | |
| Tessin | 685 | 1 435 | — | ⚠ |
| Uri | 685 | 1 435 | — | ⚠ |
| Waadt | 685 | 1 435 | — | |
| Zug | 685 | 1 435 | — |
Sechsundzwanzig Prozent Unterschied zwischen Waadt und Zürich — und dreiundzwanzig von sechsundzwanzig Kantonen schöpfen den Höchstansatz aus. Die Tabelle ist also nicht flach, aber zu drei Vierteln flach, und der ganze Unterschied hängt an drei Kantonen. So gesagt ist es ehrlicher, als sechsundzwanzig verschiedene Tarife suggerieren zu lassen.
Die neun Vorbehalte
Eine Zeile mit Vorbehalt ist keine falsche Zeile: es ist eine Zeile, deren Grenze man kennt. Sie zu verschweigen, würde sie falsch machen.
- Wallis — der Kinderansatz von 60 Franken gilt tatsächlich ausserhalb des FZA, aber das Reglement hat zwei Teile, und eine im falschen Teil gelesene Zahl ist falsch.
- Glarus — der Artikel nennt weder den biometrischen Ausweis noch die Datenerfassung getrennt: unsere Summen rechnen sie zum eidgenössischen Ansatz hinzu, was sie überschätzen kann.
- Bern — der Ansatz von 30 Franken für Minderjährige ist ausdrücklich Angehörigen des FZA und der EFTA vorbehalten, also nicht dieser Familie.
- Basel-Landschaft — die Gebühr ist auch dann geschuldet, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird.
- Jura — der Aufenthaltstarif liegt bei den Gemeinden (25 Franken pro Haushalt bei der Ankunft, 50 bis 100 für den Entscheid); das kantonale Dekret begrenzt auf 1 000 Franken, was der eidgenössische Tarif nicht abdeckt.
- Obwalden — die Niederlassungsbewilligung ist «gebührenfrei», aber nur auf Gemeindeebene, in einem Text von 1994; der Tarif des Migrationsamts wurde nicht gefunden.
- Schwyz — begrenzt, nicht gemessen: der Regierungsrat setzt die Beträge «unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht» fest, und dieser Beschluss wurde nicht gelesen.
- Tessin — die irreführendste Zeile der Tabelle. Zum eidgenössischen Höchstansatz kommen 250 Franken pro Entscheid und bis zu 500 Franken Kanzleigebühren, kumulierbar. Zwischen +250 und +1 250 im ersten Jahr, je nachdem, ob eine Familie als ein Entscheid oder als fünf zählt — der Text sagt es nicht.
- Uri — auf zwei Suchwegen kein kantonaler Aufenthaltstarif gefunden; der eidgenössische Tarif gilt, das ist die wahrscheinlichste Lesart und keine Gewissheit.
Drei Kantone, die der Höchstansatz nicht erraten lässt
Das Tessin ist der teuerste der sechsundzwanzig. Sein Amt erhebt «i rispettivi emolumenti massimi sanciti dall’Ordinanza» — den eidgenössischen Höchstansatz — und fügt dann an:
«Per le decisioni emesse l’Ufficio preleva una tassa di 250 franchi.» Regolamento 143.110, Art. 14 Abs. 2 — «für die erlassenen Entscheide erhebt das Amt eine Gebühr von 250 Franken».
Die Kanzleigebühren können 500 Franken erreichen (Visum, Bescheinigungen, Auskünfte, Porti), ebenso viel für eine Mahnung oder ein Nichterscheinen zum Termin für den biometrischen Ausweis, nochmals so viel für einen Entscheid über eine Ausreisefrist. Und Artikel 16 hält fest, dass «le tasse sono tra loro cumulabili» — sie addieren sich.
Wer zahlt? Das kantonale Gesetz 143.100 antwortet in Artikel 7 Absatz 2: die ausländische Person, solidarisch mit den übrigen Gesuchstellenden «quali il datore di lavoro» — wie dem Arbeitgeber. Hier zahlt, anders als bei der weiter unten beschriebenen zweiten Gebühr, auch die betroffene Person mit. Absatz 3 erlaubt, die Gebühren mittellosen oder wirtschaftlich schwachen Personen zu ermässigen oder zu erlassen.
Der Jura ist der einzige Kanton, dessen Aufenthaltstarif bei den Gemeinden liegt. Anmeldung bei der Ankunft: 25 Franken pro Haushalt — nicht pro Person, was kein anderer Kanton tut. Entscheid über Niederlassung oder Aufenthalt: 50 bis 100 Franken. Und «die Gebühren können Personen in bescheidenen Verhältnissen ganz oder teilweise erlassen werden». Das kantonale Dekret setzt zudem eine Obergrenze von 1 000 Franken für einen «Entscheid im Ausländerrecht» — ein Höchstwert für das, was der eidgenössische Tarif nicht abdeckt, kein Bewilligungspreis.
Obwalden schreibt, eine Niederlassungsbewilligung sei gebührenfrei. ⚠ Nur auf Gemeindeebene, in einem Erlass der Einwohnerkontrolle von 1994. Das ist nicht der Tarif des Migrationsamts, und wir stellen ihn auch nicht so dar.
Was die Lektüre der sechsundzwanzig wirklich gezeigt hat
Drei Dinge, die eine Tabelle der Höchstansätze nie geliefert hätte:
- Der Höchstansatz ist kein Preis. Glarus verlangt 75, wo der Bund 95 zulässt. Zürich und das Wallis gewähren Kindern aus Drittstaaten einen Ansatz, den das Bundesrecht nicht kennt.
- Der wirkliche kantonale Unterschied liegt nicht dort, wo man ihn sucht. Beim Ausweis sind alle zwischen 65 und 95 zusammengedrängt. Bei der arbeitsmarktlichen Gebühr reicht die Spanne von 200 bis 800.
- Sechs Kantone erlauben, die Gebühr zu ermässigen oder zu erlassen, wenn die wirtschaftliche Lage es rechtfertigt: Waadt, Appenzell Ausserrhoden, Wallis, Tessin, Jura und Neuenburg. Es steht in ihren Texten, es muss beantragt werden — und niemand sagt es den Betroffenen.
8. Die zweite Gebühr, die nicht die betroffene Person zahlt
Das ist die Hälfte der Geschichte, die niemand erzählt — und sie entscheidet über weit mehr Anstellungen als die erste.
Artikel 8 des eidgenössischen Tarifs begrenzt, was für den Ausweis verrechnet wird. Über den arbeitsmarktlichen Entscheid — die Prüfung, ob keine vorrangige Kandidatur verfügbar war — sagt er nichts. Artikel 9 überlässt diesen Tarif dem Kanton, und die Kantone lassen sich nicht bitten.
| Kanton | Jahresaufenthalt | Wer zahlt, laut Text |
|---|---|---|
| Freiburg | 800 | «bei der Arbeitgeberin erhoben» (Art. 1) |
| Aargau | 500 | nicht genannt — «zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Gebühren» |
| Basel-Landschaft | 480 | nicht genannt — Verfügung des KIGA |
| Genf | 350 | «bei den Arbeitgebenden und Selbstständigen» (Art. 12) |
| Wallis | 350 | «von der Arbeitgeberin geschuldet» (Art. 7 Abs. 2) |
| Graubünden | 200 | nicht genannt — eigener Tarif (BR 618.170) |
Von 200 bis 800 Franken: ein Verhältnis von eins zu vier. Hier lebt der kantonale Vergleich — weit mehr als beim Ausweis, wo der eidgenössische Höchstansatz alle zusammendrängt.
⚠ Nicht die betroffene Person zahlt das, und es ihrem Budget zuzuschlagen wäre ein Fehler. Es ihr zu verschweigen wäre ein zweiter: es ist das, was ihre Anstellung diejenige kostet, die sie anstellt — und das erklärt ein Zögern besser als jede Allgemeinheit über «administrative Komplexität».
- Freiburg verrechnet 800 Franken für eine drittstaatsangehörige Person und 400 für eine europäische. Dieselbe Asymmetrie wie beim Ausweis, auf der Seite derjenigen, die rekrutiert.
- Basel-Landschaft erhebt die Gebühr auch dann, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird. Wer verzichtet, zahlt trotzdem.
- Genf verlangt nur 50 Franken für die erste Erwerbstätigkeit oder den Stellenwechsel einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person. Der Kanton tarifiert tief, was andere gar nicht tarifieren — für diese Gruppen ein echter Hebel.
⚠ Eine Ausnahme, die man sich merken sollte: im Tessin zahlt die betroffene Person mit. Die Gebühr von 250 Franken pro Entscheid ist keine arbeitsmarktliche Gebühr, sondern eine Entscheidgebühr, und das kantonale Gesetz belastet damit die ausländische Person «solidarisch» mit dem Arbeitgeber. Der Satz «nicht Sie zahlen» gilt für die zweite Gebühr, nicht für alle kantonalen Abgaben.
9. Was wir noch nicht wissen
Ein Artikel, der seine Grenzen nicht nennt, ist kein ernsthafter Artikel.
- Wird der biometrische Ausweis bei jeder Verlängerung neu verrechnet? Kein gelesener Text sagt es. Unsere Summen zählen ihn nur einmal: wenn wir uns irren, dann nach unten.
- Müssen Staaten mit Niederlassungsvereinbarung dieselben Integrationskriterien erfüllen? Das SEM schreibt «sofern die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind», ohne sie aufzuzählen. Wir entscheiden das nicht an seiner Stelle.
- Der Verlängerungsrhythmus des luxemburgischen Titels «Familienangehörige» ist nicht veröffentlicht.
- Drei Lesevorbehalte bleiben: Schwyz ist begrenzt, aber nicht gemessen; Uri und Obwalden haben keinen kantonalen Aufenthaltstarif geliefert; das Tessin sagt nicht, ob eine Familie als ein Entscheid oder als fünf zählt.
- Die Auslagen stecken in keiner Summe. Beglaubigte Übersetzungen, Legalisierungen, Apostillen: sie kommen dazu, und sie wiegen schwer für eine Familie, deren Dokumente weder deutsch noch französisch noch italienisch sind.
10. Was das für Sie ändert
- Sie sind drittstaatsangehörig und zielen auf die Schweiz. Nicht die Gebühr ist Ihr Hauptproblem, sondern der Kalender. Fünf Jahre gegen zehn entscheiden sich an einem mündlichen B1. Beginnen Sie den Sprachkurs im Jahr Ihrer Ankunft, nicht im fünften.
- Sie sind europäisch, aber aus einem Staat ohne Niederlassungsvereinbarung. Prüfen Sie die Liste in Abschnitt 4, bevor Sie mit einer C-Bewilligung nach fünf Jahren rechnen. Das B1 betrifft Sie so sehr wie eine drittstaatsangehörige Person.
- Sie schwanken zwischen der Schweiz und Luxemburg. Bei der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ist Luxemburg für Drittstaatsangehörige kürzer: fünf Jahre, ohne veröffentlichte Sprachbedingung für den Status. Beim ersten Titel ist es enger: ein Jahr, ein Beruf, eine Branche.
- Sie haben einen Ausweis F, S oder Ci. Sie dürfen arbeiten. Das ist keine Bewilligung, die Sie beantragen müssen, sondern eine Meldung — und Ihr Arbeitgeber macht sie, nicht Sie.
- Ihre wirtschaftliche Lage ist schwierig. Sechs Kantone erlauben, die Gebühr zu ermässigen oder zu erlassen: Waadt, Appenzell Ausserrhoden, Wallis, Tessin, Jura und Neuenburg. Von selbst geschieht das nicht: es muss beantragt werden.
Häufige Fragen
Welcher Ausweis gilt für Sie — und wer stellt den Antrag? Relokea listet die Unterlagen auf, die für Ihre Bewilligung in Ihrem Kanton oder in Luxemburg verlangt werden, und sagt Ihnen, wer was einreicht: Sie oder Ihr Arbeitgeber. Wir versprechen keine Bewilligung — der Entscheid liegt bei der Behörde.
Offizielle Quellen
- AIG (SR 142.20) — Art. 33 bis 35: Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung, Grenzgängerbewilligung (abgerufen am 29.8.2026)
- VZAE (SR 142.201) — Art. 58 (Gültigkeitsdauer), 60 und 62 (Sprachanforderungen für die Niederlassungsbewilligung) (abgerufen am 29.8.2026)
- GebV-AIG (SR 142.209) — Art. 8, Höchstansätze der kantonalen Gebühren (Stand 11.06.2024) (abgerufen am 29.8.2026)
- FZA (SR 0.142.112.681) — Anhang I, Art. 2 Abs. 3 (Unentgeltlichkeit oder Ansatz eines Personalausweises) und Art. 6 Abs. 1 (Bewilligung von fünf Jahren) (abgerufen am 29.8.2026)
- SEM — Ausweis C EU/EFTA: Liste der Staaten mit Niederlassungsvereinbarung (letzte Änderung 01.03.2021) (abgerufen am 29.8.2026)
- SEM — Ausweise L, B, C, Ci, G, F, N, S: Erwerbstätigkeit je Ausweis (abgerufen am 29.8.2026)
- Guichet.lu — Aufenthalt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem Drittstaat (ADEM-Verfahren, Gebühr von 80 Euro) (abgerufen am 29.8.2026)
- Guichet.lu — Aufenthalt und Arbeit über 90 Tage als Unionsbürgerin oder Unionsbürger (Anmeldebescheinigung) (abgerufen am 29.8.2026)
- Waadt — Règlement fixant les émoluments en matière de police des étrangers et d'asile, vom 14. August 2024 (BLV 142.11.1) (abgerufen am 29.8.2026)
- LexFind — systematische Rechtssammlungen der 26 Kantone: Gebührenordnungen einzeln gelesen am 29.08.2026 (abgerufen am 29.8.2026)
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